Das Oberste Gericht verlangt von der Gemeinde, dass sie für einen Schüler, der überempfindlich auf WLAN reagiert, einen EHCP erstellt.

Das Upper Tribunal hat entschieden, dass eine Stadtverwaltung für ein Kind, das an einer elektromagnetischen Überempfindlichkeit leidet und besonders empfindlich auf WLAN reagiert, besondere Bildungsmaßnahmen ergreifen muss.

In der Rechtssache EAM gegen East Sussex County Council (Special educational needs) [2022] UKUT 193 (AAC) befand der Richter des Upper Tribunal, Jacobs, nach einer Berufung des First-tier Tribunal, dass das Kind aufgrund seines Zustands als behindert im Sinne des Equality Act 2010 zu betrachten ist und einen Bildungs-, Gesundheits- und Betreuungsplan (EHCP) benötigt.

Die Eltern des Kindes -die argumentieren, dass ihre Tochter in einer „elektromagnetisch wenig belasteten Umgebung“ unterrichtet werden muss- versuchen seit 2017, einen EHCP zu erhalten, der ihren Zustand anerkennt.

Menschen, die an einer elektromagnetischen Hypersensibilität leiden, klagen über eine Reihe von Reaktionen auf elektromagnetische Felder von künstlichen Geräten. Die Sammlung von Symptomen ist laut der Weltgesundheitsorganisation nicht Teil eines anerkannten Syndroms.

Zwei Schulpsychologen hielten die Beschreibung der Symptome des Kindes und seiner Eltern für glaubwürdig, und frühere Gerichte akzeptierten die Aussagen der Familie und beschrieben ihre Symptome als „schwächend, wenn sie auftreten“. Seit 2017 haben jedoch mehrere Anhörungen stattgefunden, die alle zu dem Ergebnis kamen, dass ein EHC-Plan nicht erforderlich ist.

Die jüngste Entscheidung wurde vom Upper Tribunal (UT) im Juli 2022 getroffen und betraf eine erneute Anhörung durch das First Tier Tribunal (FTT) im November 2021.

Das Upper Tribunal hob die Entscheidung des FTT auf, da es sich um einen Rechtsfehler handelte, und entschied, dass die lokale Behörde sicherstellen muss, dass ein EHC-Plan für das Kind erstellt und aufrechterhalten wird.

Richter Jacobs stellte fest, dass das Kind behindert war und dass sein Zustand es daran hinderte oder behindert, die mit WLAN betriebenen Computer und die auf diesen Computern laufenden Programme zu nutzen, die im Allgemeinen für Gleichaltrige bereitgestellt werden.

Der Richter stützte sich auf den Special Educational Needs and Disability Code of Practice: 0 bis 25 Jahre, um darzulegen, was als Bildungsangebot angesehen werden kann und was nicht. Nach diesem Kodex stellte er fest, dass die Probleme des Kindes in der Kommunikation (Absatz 6.28) liegen, die nun durch die Programme und nicht mehr durch den Lehrer erfolgt, sowie in den sensorischen Bedürfnissen (Absatz 6.34), die die Nutzung der Computer verhindern oder erschweren.

„Der Einsatz von Computern und ihren Programmen ist jetzt ein integraler Bestandteil des Unterrichts in den Schulen. Ihr Einsatz ist nicht länger marginal oder nebensächlich“, sagte der Richter.

Später fügte er hinzu: „Das Problem des Kindes mit elektromagnetischer Strahlung beeinträchtigt sein Leben im Allgemeinen und schränkt seine normalen täglichen Aktivitäten ein- der Test des Gleichstellungsgesetzes. Dies gilt in der Schule, zu Hause und wenn sie draußen in der Welt ist. In der Schule sind ihre Probleme mit der Kommunikation und der Nutzung der Computer eine direkte Folge der Nutzung von WLAN in Schulen. Die einzige verfügbare Lösung muss in der Schule bereitgestellt werden. Sie ist nicht auf einen anderen Ort übertragbar, auch wenn sie möglicherweise anderswo nachgebaut werden muss. Ich kann nicht erkennen, wie sich das Problem auf andere Weise vermeiden oder seine Folgen überwinden lassen.

„Es handelt sich nicht einfach um ein Kind, das sich unwohl fühlt und Schwierigkeiten hat, sich zu konzentrieren. Es gab Beweise von zwei Schulpsychologen, die beide fanden, dass sie und ihre Eltern ihre Symptome glaubwürdig beschrieben. Das Gericht (Randnummer 47) akzeptierte auch ihre Beweise und beschrieb ihre Symptome als „schwächend, wenn sie auftreten“, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sie „ein ganzes Schuljahr lang vom Unterricht ausgeschlossen war“. Diese Symptome traten nicht nur im schulischen Umfeld auf. Wenn sie jedoch in diesem Umfeld auftraten, waren sie auf die Wahl des Unterrichtsmediums durch die Schule zurückzuführen. Unter diesen Umständen sind gewisse Vorkehrungen erforderlich, um den Unterricht effektiv zu gestalten.

Der Richter kam zu folgendem Schluss: „Aus diesen Gründen in Kombination stelle ich fest, dass das Kind eine sonderpädagogische Förderung benötigt. Bei meiner Analyse war kein einzelner Faktor ausschlaggebend, und ich habe den einzelnen Faktoren keine besondere Bedeutung beigemessen. Vielmehr habe ich die Auswirkungen der einzelnen Faktoren in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit allen anderen Faktoren betrachtet. localgovernmentlawyer.co.uk

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